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Recht / Zivilrecht 
Freitag, 21.03.2025

Zugang einer E-Mail auch bei Rückmeldung über Stilllegung der Empfängeradresse

Das Amtsgericht Hanau entschied, dass dem Inhaber einer E-Mail-Adresse eingehende Mails so lange zugehen, wie diese aufrechterhalten wird. Dies gelte auch, wenn ein automatisierter Hinweis auf die Stilllegung der Adresse als Antwort ergeht. Zwischen Vertragspartnern sei der Absender allerdings in der Regel gehalten, einen anderen Kommunikationsweg zu wählen (Az. 32 C 266/24).

Im Streitfall hatte die Vermieterin dem Mieter ein Mieterhöhungsverlangen übersendet und ihn zur Zustimmung innerhalb einer Frist aufgefordert. Dieser stimmte per E-Mail fristgemäß zu. Zwar hatte die Vermieterin diese Empfängeradresse noch inne, nutzte sie jedoch nicht mehr, weshalb eine automatisierte Rückantwort unter Hinweis auf die Stilllegung sowie die Nichtweiterleitung erging. Nach Fristablauf klagte die Vermieterin auf Zustimmung. Der Mieter akzeptierte die Erhöhung im Prozess erneut, verwies jedoch auf die bereits per E-Mail erteilte und eine weitere per Briefpost übersendete Zustimmung. Daraufhin wurde der Rechtsstreit von den Parteien für erledigt erklärt, sodass nur noch zu entscheiden war, wer die Verfahrenskosten trägt. Die Vermieterin trug vor, eine schriftliche Zustimmung nicht erhalten zu haben, die E-Mail sei ihr aufgrund der Stilllegung der alten E-Mail-Adresse nicht zugegangen.

Das Amtsgericht Hanau hob die Verfahrenskosten gegeneinander auf, sodass die Gerichtskosten geteilt werden und jede Seite ihre eigenen Kosten selbst trägt. Vorliegend sei die E-Mail des Mieters der Vermieterin zugegangen, weil sie die Adresse innehatte. Die E-Mail war bereits mit Eingang auf dem E-Mail-Server zugegangen, was nachträglich nicht mehr rückgängig gemacht werden könne. Jedoch bestehen zwischen Vertragsparteien Rücksichtnahmepflichten. So war der Mieter gehalten, der Vermieterin die Zustimmung auf einem anderen zumutbaren Weg, etwa der Briefpost, zukommen zu lassen, da ihm bekannt war, dass sie von seiner E-Mail nichts wusste. Die Übersendung per Briefpost war zwar streitig, in der nach Verfahrenserledigung nur noch zu treffenden Kostenentscheidung sei aber eine Beweisaufnahme meist nicht vorgesehen – vielmehr werden die Kosten geteilt.

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